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   BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87   

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https://dejure.org/1989,1314
BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87 (https://dejure.org/1989,1314)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1989 - I ZR 158/87 (https://dejure.org/1989,1314)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1989 - I ZR 158/87 (https://dejure.org/1989,1314)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhebung eines besonderen Entgelts neben dem Mitgliedsbeitrag durch Lohnsteuerhilfevereine - Unzulässigkeit der Abrechnung der Lohnsteuervereine für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nach Maßgabe einer Gebührenordnung - Verbot für Lohnsteuerhilfevereine ein an eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Lohnsteuerhilfeverein III"; Zulässigkeit beratungsabhängiger Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1515
  • MDR 1990, 135
  • GRUR 1989, 838
  • BB 1989, 2067
  • DB 1989, 2168
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87
    Das sich aus §"14 Abs."1 Nr."4"StBerG ergebende Verbot einer entgeltlichen gewerblichen Beratungsleistung durch Lohnsteuerhilfevereine in Konkurrenz zu Steuerberatern dient dem Schutz der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 21, 173, 179; 54, 301, 315) [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77].
  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

    Auszug aus BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87
    Ein Verstoß dagegen ist zugleich ein Verstoß gegen §"1"UWG, ohne daß es dafür noch auf das Vorliegen weiterer Umstände ankäme (vgl. BGHZ 98, 330, 336 [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84]"f - Unternehmensberatungsgesellschaft I m.w.N.).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87
    Das sich aus §"14 Abs."1 Nr."4"StBerG ergebende Verbot einer entgeltlichen gewerblichen Beratungsleistung durch Lohnsteuerhilfevereine in Konkurrenz zu Steuerberatern dient dem Schutz der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 21, 173, 179; 54, 301, 315) [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77].
  • BGH, 23.01.1976 - I ZR 95/75

    Lohnsteuerhilfevereine als Gewerbetreibende i. S. des § 13 Abs. 1 UWG (Gesetz

    Auszug aus BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87
    Die Mitgliedsbeiträge sind wirtschaftlich als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen (vgl. BFH BStBl 1974"II 60, 62; BGH, Urt. v. 23.1.1976 - I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 - Lohnsteuerhilfevereine I).
  • KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06

    Wettbewerbsrecht: Stundung von Mitgliedsbeiträgen durch Lohnsteuerhilfeverein;

    Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass in dieser Regelung auch eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu sehen ist, da ihr zu entnehmen ist, dass Lohnsteuervereine - in Abgrenzung zu Steuerberatern - ihre tatsächliche Beitragspraxis an dieser Vorgabe auszurichten haben (vgl. BGH WM 1989, 1698, 1699).

    Auf diese Weise soll nur sichergestellt werden, dass der Lohnsteuerhilfeverein als Selbsthilfeeinrichtung nach dem Kostendeckungsprinzip arbeitet und dementsprechend lediglich pauschal Beiträge zur Abdeckung der mit der Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten erhebt (BGH WM 1989, 1698, 1700; Goez in: Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid; StBerG, 2. Aufl., § 14, Rn 39, 41).

    In Satz 1 seiner Nr. 2 legt der Erlass in Anlehnung an die Entscheidung des BGH (WM 1989, 1698) fest, dass eine Erhebung des Mitgliedsbeitrages in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beratungsleistung unzulässig ist, weil der Mitgliedsbeitrag nicht als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen soll.

    Wirtschaftlich betrachtet ist es überdies durchaus zutreffend, den Mitgliedsbeitrag als ein pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen zu anzusehen (so ausdrücklich BGH WM 1989, 1698, 1700, sowie der Kläger auf Seite 3 der Klageschrift).

    Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich letztlich auch dem Urteil des BGH (WM 1989, 1698) an keiner Stelle Weitergehendes entnehmen.

    Das Urteil enthält nur die auf den dort entschiedenen Fall bezogene Feststellung, dass die Praxis des dortigen Beklagten, Mitgliedsbeiträge in der Regel nur einzufordern, wenn ein Mitglied Beratungsleistungen in Anspruch genommen hat und die Höhe des Beitrages auf der Grundlage des bei dieser Gelegenheit ermittelten Einkommens des Mitglieds zu berechnen, nicht als zulässige Stundung des Mitgliedsbeitrags angesehen werden kann (vgl. BGH WM 1989, 1698, 1700).

    Der Senat hält aus den in seiner Verfügung vom 28. September 2007 dargestellten Gründen an seiner Auffassung fest, dass sich aus der Entscheidung des BGH (WM 1989, 1698) sowie aus Nr. 2 des Gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Mai 1990 an die Oberfinanzdirektionen ihrer Geschäftsbereiche nicht entnehmen lässt, dass eine Stundung der Beiträge nur im Einzelfall zulässig ist.

  • BFH, 09.09.1997 - VII R 108/96

    Beitragserhebung durch Lohnsteuerhilfeverein

    Die Lohnsteuerhilfevereine dürfen demnach ihre an die Mitglieder zu erbringenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i. S. des § 4 Nr. 11 StBerG nicht leistungsbezogen nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Juni 1989 I ZR 158/87, Betriebs-Berater - BB - 1989, 2067, 2068, m. w. N.).

    Zur Finanzierung der Beratungsleistungen dienen vielmehr allein die Mitgliedsbeiträge, die wirtschaftlich und auch steuerrechtlich als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen sind (BGH in BB 1989, 2067, 2068; Gehre, a. a. O., § 14 Rdnr. 6; Goez in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz, § 14 Rdnr. 40, m. w. N.).

    Dagegen wird eine Staffelung des Beitrags nach dem Arbeitslohn bzw. Einkommen, das erst anläßlich einer konkreten Beratungsleistung ermittelt wird, als unzulässig betrachtet, weil sie im Ergebnis eine Abrechnung der Leistungen nach Maßgabe eines Geschäftswerts bzw. einer Gebührenordnung darstellt, die dem Lohnsteuerhilfeverein nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG untersagt ist (so Gehre, a. a. O., § 14 Rdnr. 6; BGH in BB 1989, 2067, 2068).

    Diese unzulässige Koppelung des erhöhten Mitgliedsbeitrags an die konkrete Beratungsleistung des Vereins läßt den über den Normalbeitrag, der unabhängig von der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen durch den Verein zu entrichten ist, hinausgehenden Betrag als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen (vgl. BGH in BB 1989, 2067, 2068).

    Denn das sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG ergebende Verbot einer entgeltlichen konkreten gewerblichen Beratungsleistung durch Lohnsteuerhilfevereine in Konkurrenz zu den steuerberatenden Berufen dient dem Schutz der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BGH in BB 1989, 2067, 2068, 2069, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.1996 - 4 K 225/96

    Zulässigkeit der Erhebung eines besonderen Entgelts für Hilfeleistung in

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  • BFH, 26.10.2010 - VII R 23/09

    Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines

    Das Landesamt beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juni 1989 I ZR 158/87 (Betriebs-Berater --BB-- 1989, 2067, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 339) und meint, in der Zusammenrechnung zweier Jahresseinnahmen komme eine Koppelung von Beitrag und Leistung zum Ausdruck.

    Die von dem Landesamt für seinen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommene Entscheidung des BGH in BB 1989, 2067, HFR 1990, 339 steht diesen rechtlichen Bewertungen nicht entgegen.

  • BFH, 23.03.1999 - VII R 19/98

    Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Lohnsteuerhilfevereine dürfen zwar ihre an die Mitglieder zu erbringenden Dienstleistungen nicht leistungsbezogen nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. Juni 1989 I ZR 158/87, Betriebs-Berater --BB-- 1989, 2067, 2068, m.w.N.).

    Zur Finanzierung der Beratungsleistungen dienen ihnen vielmehr allein die Mitgliedsbeiträge, die als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen sind (BGH in BB 1989, 2067, 2068; Gehre, a.a.O., § 14 Rdnr. 6; Goez in Kuhls/Meurers/ Maxl/Schäfer/Goez, a.a.O., § 14 Rdnr. 40, m.w.N.).

  • FG München, 16.04.2008 - 4 K 1695/07

    Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.06.1989, DB 1989, 2168) und des BFH (Urteil vom 09.09.1997, BStBl II 1997, 778) sowie den o. g. Ländererlass die Klage abzuweisen.

    Dadurch wird klargestellt, dass Lohnsteuerhilfevereine für ihre Tätigkeit nicht nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen dürfen, da die Mitgliedsbeiträge sonst ein verdecktes Leistungsentgelt darstellen (vergl. BGH-Urteil vom 15.06.1989 I ZR 156/87, NJW-RR 1989, 1515 und BFH-Urteil vom 08.09.1997 VII R 108/96, BStBl II 1997, 778).

  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 3/95

    "Branchenbuch-Nomenklatur"; Prüfungspflichten des Herausgebers der "Gelben

    Verstöße gegen berufsspezifische Werberegelungen, die dem Zweck dienen, die Wettbewerbsbedingungen aller Beteiligten einander anzugleichen, begründen in der Regel auch einen Wettbewerbsverstoß, ohne daß es dafür noch auf das Vorliegen weiterer Umstände ankäme (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1969 - I ZR 34/68, GRUR 1970, 179, 181 = WRP 1970, 217 - Lohnsteuerzahler; Urt. v. 15.06.1989 - I ZR 158/87, GRUR 1989, 838, 839 = WRP 1990, 237 - Lohnsteuerhilfeverein III).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 - 4 K 1038/22

    Unzulässige Entgeltlichkeit von Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins bei

    Dies habe der BGH mit Urteil vom 15. Juni 1989 (I ZR 158/87, Betriebsberater 1989, 2067) bestätigt.

    Allein in der Staffelung der Beiträge nach den anlässlich der Beratungsleistung ermittelten Einkommensverhältnissen des Mitglieds ein Indiz dafür zu sehen, dass der Lohnsteuerhilfeverein keinen eigentlichen Beitrag erhebt, sondern ein Entgelt für die konkrete Beratungsleistung (so aber BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 -I ZR 158/87-, DB 1989, 2168), geht an der Zweckrichtung des § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG vorbei.

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 13 K 8105/21

    Zur Berücksichtigung des Kindergeldes in der Bemessungsgrundlage für die

    Entscheidend ist insoweit zunächst, dass die Mitgliedsbeiträge kein verdecktes Leistungsentgelt darstellen dürfen (vgl. BFH, Urteil vom 9. September 1997 -VII R 108/96-, BStBl II 1997, 778, 779; vgl. auch Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 15. Juni 1989 -I ZR 158/87, Der Betrieb -DB- 1989, 2168).

    Allein in der Staffelung der Beiträge nach den anlässlich der Beratungsleistung ermittelten Einkommensverhältnissen des Mitglieds ein Indiz dafür zu sehen, dass der LHV keinen eigentlichen Beitrag erhebt, sondern ein Entgelt für die konkrete Beratungsleistung (so aber BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 -I ZR 158/87-, DB 1989, 2168), geht an der Zweckrichtung des § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG vorbei.

  • FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 1/09

    Rücknahme der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein bei entgeltlichen Erwerb

    Die aufsichtsrechtliche Rechtsprechung des BFH geht insoweit davon aus, dass ein Lohnsteuerhilfeverein nach dem Prinzip der Kostendeckung zu arbeiten hat, d.h., dass er lediglich Beiträge zur Abdeckung der mit der Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten erheben darf (BGH-Urteil vom 15. Juni 1989 I ZR 158/87, Betriebsberater -BB- 1989, 2067; BFH-Urteil vom 9. September 1997 VII R 108/96, BStBl II 1997, 778).
  • BGH, 30.01.1997 - I ZR 20/94

    Selbsthilfeeinrichtung der Beamten - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

  • FG Hessen, 02.02.2009 - 13 K 1506/08

    Satzungsregelungen zu den Mitgliedsbeiträgen zu einem Lohnsteuerhilfeverein -

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96

    Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Lohnsteuerhilfeverein

  • FG München, 15.12.2010 - 4 K 2771/07

    Kein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StBerG bei Gestattung eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.1997 - 2 K 2633/96
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Rechtsprechung
   BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89   

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https://dejure.org/1989,392
BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89 (https://dejure.org/1989,392)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89 (https://dejure.org/1989,392)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 30/89 (https://dejure.org/1989,392)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 108, 290
  • NJW 1989, 2890
  • NJW 2017, 3086
  • ZIP 1989, 1265
  • MDR 1990, 150
  • BB 1989, 1994
  • DB 1989, 2168
  • DB 1989, 2419
  • AnwBl 1989, 563
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 53/88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89
    Er hat damit in dem Verfahren nach § 223 BRAO eine Sachentscheidung getroffen (vgl. Senatsentscheidung vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88).

    Der Senat hat die sofortige Beschwerde ausnahmsweise für statthaft angesehen, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362 [BGH 20.07.1964 - AnwZ B 5/64]; 50, 197, 198; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37/88 -, vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88 - und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 8/89, jeweils mit Nachw.), d.h. wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird.

  • BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89
    Ebensowenig bedarf der Entscheidung, ob sich der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin mit dem zunächst gestellten, im Verfahren nach § 223 BRAO nur ausnahmsweise zulässigen (Senatsentscheidung vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 -) Feststellungsantrag wehren konnte und wie der später gestellte Antrag auf Feststellung, Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin sowie Verpflichtung zur Neubescheidung zu verstehen ist.
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, daß die von der Bundesrechtsanwaltsordnung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (im folgenden Richtlinien) grundsätzlich nicht mehr als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der anwaltlichen Berufspflichten herangezogen werden dürfen - in einer Übergangszeit nur dann, wenn die Heranziehung unerläßlich ist, um die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfG NJW 1988, 191, 194, 196) [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]- ist strittig, ob das geltende Recht das in § 28 Abs. 1 der Richtlinien ausgesprochene Verbot der überörtlichen Sozietät rechtfertigt.
  • BGH, 27.05.1968 - AnwZ (B) 9/67

    Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren (BRAO)

    Auszug aus BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89
    Der Senat hat die sofortige Beschwerde ausnahmsweise für statthaft angesehen, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362 [BGH 20.07.1964 - AnwZ B 5/64]; 50, 197, 198; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37/88 -, vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88 - und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 8/89, jeweils mit Nachw.), d.h. wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird.
  • BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84

    Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89
    Der Senat hat bereits entschieden, daß für eine über § 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Beschwerdemöglichkeit gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs dann kein Raum ist, wenn der Antragsteller ein Begehren trotz der gerichtlichen Entscheidung weiter verfolgen und eine endgültige zurückweisende Entscheidung mit den in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Rechtsmitteln beim Bundesgerichtshof anfechten kann (Senatsentscheidung vom 22. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84 - insoweit in BGHZ 94, 364, 366 nicht abgedruckt).
  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60

    Feststellungsantrag über Standesrecht der Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89
    Der Senat hat die sofortige Beschwerde ausnahmsweise für statthaft angesehen, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362 [BGH 20.07.1964 - AnwZ B 5/64]; 50, 197, 198; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37/88 -, vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88 - und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 8/89, jeweils mit Nachw.), d.h. wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird.
  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 37/88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89
    Der Senat hat die sofortige Beschwerde ausnahmsweise für statthaft angesehen, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362 [BGH 20.07.1964 - AnwZ B 5/64]; 50, 197, 198; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37/88 -, vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88 - und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 8/89, jeweils mit Nachw.), d.h. wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird.
  • BGH, 20.07.1964 - AnwZ (B) 5/64

    Anfechtung eines vermeintlich nichtigen Vertretungsverbots

    Auszug aus BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89
    Der Senat hat die sofortige Beschwerde ausnahmsweise für statthaft angesehen, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362 [BGH 20.07.1964 - AnwZ B 5/64]; 50, 197, 198; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37/88 -, vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88 - und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 8/89, jeweils mit Nachw.), d.h. wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird.
  • BGH, 27.04.1981 - StbSt (R) 5/80

    Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät von Steuerberatern

    Auszug aus BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89
    Der Senat für Steuerberatersachen des Bundesgerichtshofes hat in der zur überörtlichen Sozietät von Steuerberatern ergangenen Entscheidung vom 27. April 1981 (BGHSt 30, 81, 83) in einer vergleichenden, nicht zu den tragenden Entscheidungsgründen gehörenden Bemerkung ausgeführt, bei Rechtsanwälten sei die überörtliche Sozietät - anders als bei Steuerberatern - unzulässig und dies folge aus den Geboten der Lokalisierung (§ 18 BRAO), aus den Residenzpflichten (§ 27 BRAO) und vor allem aus dem Zweigstellenverbot (§ 28 BRAO).
  • BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 8/89

    Antrag auf Gestattung einer Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"

    Auszug aus BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89
    Der Senat hat die sofortige Beschwerde ausnahmsweise für statthaft angesehen, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362 [BGH 20.07.1964 - AnwZ B 5/64]; 50, 197, 198; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37/88 -, vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88 - und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 8/89, jeweils mit Nachw.), d.h. wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird.
  • LG München I, 23.08.1989 - 7 HKO 10332/89
  • LG Köln, 08.08.1989 - 31 O 371/89
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Zwar konnte ein solches Verbot letztlich nicht durchgesetzt werden (vgl. Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung des Rechtsausschusses des 3. Deutschen Bundestages vom 6. November 1958, S. 14 ff.; Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages vom 19. Februar 1959, 3. WP, 62. Sitzung, S. 3359; Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages vom 18. März 1959, 3. WP, 66. Sitzung, S. 3532); die überörtliche Sozietät wurde jedoch bis Ende der achtziger Jahre als nicht zulässig angesehen (vgl. BGHZ 108, 290).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1989 (BGHZ 108, 290) wird dies als zulässig angesehen.

    Durch die Zulassung überörtlicher Sozietäten im Jahre 1989 (BGHZ 108, 290) haben sich die Berufsbilder des Anwaltsnotars und des Nur-Notars noch weiter voneinander entfernt, weil letztere auf einen engen örtlichen Wirkungskreis beschränkt sind.

  • OLG München, 18.01.2001 - 29 U 2962/00

    Irreführung durch Briefkopfgestaltung überörtlicher Partnerschaft von Patent- und

    Auch in haftungsrechtlicher Hinsicht wird zu Lasten der Mandanten kein unzutreffender Eindruck erweckt, da auch die Angestellten und freien Mitarbeiter unstreitig aufgrund der getroffenen Absprachen berechtigt sind, die Partnerschaft vertraglich zu verpflichten, was in der bisherigen Rechtsprechung zum Auftreten von Sozietäten als wesentliches Kriterium angesehen wurde (BGHZ 108, 290, 295 = NJW 1993, 196, 198 - Überörtliche Sozietät).

    Soweit die Klägerin darauf hinweist, das Auftreten einer Außen- bzw. Scheinsozietät sei nach der Rechtsprechung (BGHSt 37, 220; BGHZ 108, 290) auch weiterhin als unzulässige Werbung anzusehen, an dieser Betrachtungsweise habe sich auch durch die Entscheidung "Internationale Sozietät" nichts geändert, jedenfalls fehle es an der darin geforderten gesellschaftsrechtlichen Regelung, vermag der Senat allein in dem Fehlen einer solchen gesellschaftsrechtlichen Regelung keine relevante Abweichung zu sehen, die eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG begründen könnte.

  • BGH, 02.04.1998 - I ZR 4/96

    Zweigstellenverbot - Berufswidrige Werbung

    Vielmehr können auch bei einer überörtlichen Sozietät die beteiligten Rechtsanwälte weiterhin gemäß §§ 18, 27 BRAO "ihre" Kanzlei jeweils an dem Ort des Gerichts haben, bei dem sie zugelassen sind (vgl. BGHZ 108, 290, 294 f.; 119, 225, 230 - Überörtliche Anwaltssozietät).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn er auch diese zweite Kanzlei - ähnlich wie die erste - zu einem tatsächlichen Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit (zu einer "Niederlassung") macht (vgl. BGHZ 108, 290, 294 f.; vgl. auch Henssler/Prütting aaO § 28 Rdn. 8; Odersky, Festschrift Merz, S. 439, 443 f.).

    (1) Das Zweigstellenverbot, von dessen Verfassungsmäßigkeit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bis in die jüngste Zeit ohne weiteres ausgegangen ist (vgl. BGHZ 108, 290, 294; 117, 382, 384; 119, 225, 227 - Überörtliche Anwaltssozietät), verletzt auch unter den heutigen Verhältnissen nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung (vgl. dazu auch OLG Stuttgart NJW 1993, 1336, 1337; Feuerich/Braun aaO § 28 Rdn. 2; vgl. aber auch Henssler/Prütting aaO § 28 Rdn. 4; Kleine-Cosack aaO § 28 Rdn. 2).

  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 150/90

    Überörtliche Anwaltssozietät - Verletzung Berufs-/Standesrecht;

    Der Bundesgerichtshof hat sich in jüngster Zeit wiederholt für deren Zulässigkeit ausgesprochen (BGHZ 108, 290, 293 ff.; BGHSt 37, 220, 223 [BGH 29.10.1990 - AnwSt R 11/90]; BGH, Beschl. v. 27.05.1991 - AnwSt (B) 2/91, NJW 1991, 2780, 2781).

    Rechtsanwälte, die nach ihrem Zusammenschluß mit anderen Rechtsanwälten weiterhin bei bestimmten Gerichten zugelassen bleiben und die ihre Wohnsitzpflicht sowie die Pflicht erfüllen, am Ort ihrer Zulassung eine Kanzlei zu unterhalten, verletzen weder die Pflicht zur Lokalisierung (§ 18 BRAO) noch ihre Residenzpflicht gemäß § 27 BRAO (BGHZ 108, 290, 294; Odersky a.a.O., S. 439, 442).

    Zutreffend ist der Ansatz der Revision, daß ein Rechtsanwalt im geschäftlichen Verkehr auf die Mitarbeit in einer (überörtlichen) Sozietät nur hinweisen darf, wenn die mit den Sozien getroffenen vertraglichen Absprachen den Vorstellungen entsprechen, die das rechtsuchende Publikum mit der Kundgabe einer Sozietät berechtigterweise verbindet (BGHZ 108, 290, 295).

  • BAG, 15.04.1993 - 2 AZB 32/92

    Rechtsanwalt als arbeitnehmerähnliche Person

    Danach ist auch die Bildung überörtlicher Sozietäten zulässig; § 28 Abs. 1 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (Richtlinien nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO; RichtlRA), wonach eine Anwaltssozietät nur im Rahmen einer gemeinsamen Kanzlei begründet werden kann, steht dem ebensowenig entgegen, wie das Lokalisierungsgebot des § 18, die Residenzpflicht des § 27, das Zweigstellenverbot des § 28 BRAO oder ein vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht (vgl. BGHZ 108, 290, 293 ff.; BGH Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 150/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • AnwG Hamburg, 27.03.2006 - EV 122/01

    Zweigstellenverbot

    Denn auch in einer überörtlichen Sozietät können die beteiligten RAe weiterhin gem. §§ 18, 27 BRAO "ihre" Kanzlei jeweils am Ort des Gerichts haben, bei dem sie zugelassen sind (vgl. BGH, NJW 1998, 2533; BGHZ 108, 290, 294 f. = NJW 1998, 2890; BGHZ 119, 225, 230 = NJW 1993, 196).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn er auch diese zweite Kanzlei - ähnlich wie die erste - zu einem tatsächlichen Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit (zu einer "Niederlassung") macht (BGH, NJW 1998, 2533, 2535; BGHZ 108, 290, 294 f. = NJW 1998, 2890; vgl. Henssler / Prütting , BRAO, 2. Aufl., § 28 Rdnr. 8).

    Zuvor hatte der BGH in seiner Entscheidung v. 2.4.1998 (NJW 1998, 2533, 2535) unter Hinweis auf seine vorangegangene Rspr. (BGHZ 108, 290, 294 = NJW 1989, 2890; BGHZ 117, 382, 384 = NJW 1992, 1512; BGHZ 119, 225, 227 = NJW 1993, 196 sowie auf OLG Stuttgart, NJW 1993, 1336, 1337) die Verfassungsmäßigkeit bejaht, und zwar auch im Hinblick auf das europäische Gemeinschaftsrecht.

    Darüber hinaus hat der BGH es als mit §§ 27, 28 BRAO vereinbar angesehen, wenn in einer überörtlichen Sozietät die Kanzlei des einen Mitglieds der Sozietät (nur) an dem einen Ort besteht, während die Kanzlei an dem anderen Ort (nur) einem anderen Mitglied der Sozietät zugerechnet wird (BGH, NJW 1991, 49, 50; BGH, NJW 1989, 2890, 2891).

  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94

    Postulationsfähigkeit

    Auch eine Gefährdung des anwaltlichen Dienstleistungsangebots im ländlichen Raum sei aufgrund der hohen Anwaltsdichte und der verstärkten Bildung überörtlicher Sozietäten, die vom Bundesgerichtshof seit 1989 für zulässig erachtet wird (vgl. BGH, NJW 1989, S. 2890), nicht mehr zu besorgen.
  • BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90

    Auftreten als Mitglied einer überörtlichen Anwalts-Sozietät

    An dieser Auffassung hat der Beschluß des Senats vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 30/89 (BGHZ 108, 290, 295) nichts geändert.

    Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. September 1989 zur Frage der Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät (BGHZ 108, 290) war zur Tatzeit noch nicht ergangen, so daß ein Irrtum über deren Reichweite ausscheidet.

  • OLG Nürnberg, 19.06.1990 - 3 U 388/90

    Wettbewerbsrechtliche und standesrechtliche Zulässigkeit einer Berufsausübung in

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  • AGH Bayern, 15.11.2010 - BayAGH I - 1 - 1/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung einer Anwalts-GmbH & Co KG zur

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 04.03.2011 - 2 AGH 1/10

    Rechtmäßigkeit eines belehrenden Hinweises der Rechtsanwaltskammer (RAK) wegen

  • BGH, 20.03.1992 - V ZB 7/92

    Keine Postulationsfähigkeit vor Bezirksgericht bei bloßer Eintragung in

  • VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92

    Unanwendbarkeit des GVG § 17a auf das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren;

  • OLG München, 14.02.1995 - 11 W 729/95

    Erstattungsfähigkeit von fiktiven Informationsreisekosten eines Rechtsanwalts

  • BGH, 24.06.1993 - V ZB 30/93

    Keine Postulationsfähigkeit vor Bezirksgericht ohne Kanzlei im Beitrittsgebiet

  • BGH, 27.05.1991 - AnwSt (B) 2/91

    Ausschließung des Verteidigers im ehrengerichtlichen Verfahren beim Verdacht der

  • BGH, 25.11.1994 - V ZR 184/93

    Verlautbarung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz und Registrierung

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 6/90

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in Zulassungssachen nach der BRAO

  • BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 39/92

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen zu großer Entfernung

  • OLG Köln, 25.03.1992 - 17 W 66/92

    Gebührenermäßigung; Einigungsvertrag; Westmandant; Gericht; Bisheriges

  • VG Darmstadt, 23.03.2011 - 2 K 91/10

    örtliche Zuständigkeit bei mehreren Wohnsitzen

  • BGH, 08.12.1993 - XII ZB 149/93

    Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts vor dem Bezirksgericht - Eintragung in

  • BGH, 06.07.1992 - II ZB 1/92

    Postulationsfähigkeit vor dem Bezirksgericht bei Unterhalt eines Zweitbüros

  • OLG München, 12.04.1990 - 6 U 5905/89

    Überörtliche Sozietät; Kriterien der Zulässigkeit; Wettbewerbsrechtliche

  • OLG Braunschweig, 24.09.1998 - 2 U 25/98

    Erweckung eines unzutreffenden Anscheins durch eine entsprechende

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZB 12/91

    Postulationsfähigkeit eines in den alten Bundesländern zugelassenen Rechtsanwalts

  • BGH, 17.12.1990 - AnwZ (B) 69/90

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der

  • KG, 22.12.1992 - 1 W 4118/92

    Gebührenermäßigung; Rechtsanwalt; Einigungsvertrag; Kanzlei; Beitrittsgebiet;

  • OLG Hamm, 21.03.1991 - 4 W 12/91

    Berufsrecht; keine Zulässigkeit von Scheinsozietäten

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 5/90

    Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache -

  • BGH, 29.10.1990 - AnwZ (B) 34/90

    Begriff der besonderen Härte für die Doppelzulassung eines Rechtsanwalts -

  • LG Essen, 25.01.1990 - 43 O 256/89
  • BezG Erfurt, 23.06.1993 - 3 U 5/93
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 6 EVY 11/97
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